AGaMS - Akademie für das Gefahrenabwehrmanagement und Sicherheit
Stand: Mai 2019
1.1. Vertragspartner
Vertragspartner sind die AGaMS - Akademie für das Gefahrenabwehrmanagement und Sicherheit (im Folgenden „AGaMS“ genannt) und der Kunde, der nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen etc. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird.
1.2. Zustandekommen des Vertrages
Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, kommt ein Vertrag erst mit Bestätigung der AGaMS zustande.
Alle Angebote der AGaMS sind freibleibend, soweit in den Angebotsunterlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
Die AGaMS erbringt Beratungs- und Unterstützungsleistungen für den Kunden. Einzelheiten des jeweiligen Auftrages, insbesondere der Leistungsumfang und das erwartete Arbeitsergebnis ergeben sich aus den Angebotsunterlagen.
Die in den Angebotsunterlagen genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Als verbindlich vereinbarte Termine werden durch Änderungswünsche des Kunden unverbindlich, sofern diese im Rahmen der Änderungen nicht schriftlich bestätigt, bzw. angepasst wurden.
4.1. Projektleitung
Die Projektleitung für die von AGaMS zu erbringenden Leistungen liegt bei AGaMS.
4.2. Wahlrecht / Ablehnung / Austausch von Mitarbeitern/Erfüllungsgehilfen
Die Auswahl der einzusetzenden Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen obliegt AGaMS. Der Auftraggeber ist berechtigt einen von AGaMS ausgewählten Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in seiner Person liegende Gründe entgegenstehen. AGaMS ist berechtigt während der Laufzeit des jeweiligen Auftrages ihre für die Erbringung ihrer Leistungen eingesetzten Mitarbeiter/Erfüllungsgehilfen auszutauschen.
4.3. Drittvergabe
Die AGaMS ist berechtigt Leistungen durch Unterbeauftragung an Dritte zu erbringen.
4.4. Mehraufwand
Soweit sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen von AGaMS aus vom Auftraggeber zu vertretenen Gründen verzögert (z. B. der Auftraggeber vereinbarte Termine absagt oder erforderliche Unterlagen und Informationen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt) und AGaMS hierdurch zusätzlicher Aufwand oder vergebliche Aufwendungen (zusammen „Mehraufwand“) entstehen, so erstattet der Auftraggeber AGaMS diesen Mehraufwand zu den im Projekt kalkulierten Stundenlohn-/ Tagelohnsätzen. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen (5. Mitwirkungsleistungen des Kunden) nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, ist AGaMS von der Verpflichtung zur Erbringung der betroffenen Leistungen, insbesondere von als verbindlich vereinbarten Terminen und Meilensteinen befreit. AGaMS ist gleichwohl bemüht, die betroffenen Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine werden ausgesetzt und bei Nachholung der Mitwirkungspflicht um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben.
4.5. Ansprechpartner
Die AGaMS benennt für die Abwicklung der jeweiligen Aufträge einen Ansprechpartner, welcher in der Auftragsbestätigung benannt ist. Nur dieser Ansprechpartner ist bevollmächtigt projektbezogene Erklärungen mit rechtlich verbindlicher Wirkung für und gegen die AGaMS abzugeben.
Der Kunde verpflichtet sich alle Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung der AGaMS erforderlich sind, in erforderlichem Umfang zu erbringen. Insbesondere sind die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne etc. rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde stellt der AGaMS alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und stellt sicher, dass seine Angaben inhaltlich richtig und aktuell sind. Der Kunde stellt die Erbringung erforderlicher Mitwirkungsleistungen durch seine Vertragspartner oder sonst dem Kunden zuzurechnende Dritte sicher.
Der Kunde stellt erforderliche Betriebs- und Arbeitsmittel, insbesondere, Arbeitsplatz, und Räumlichkeiten bereit, soweit die Arbeiten beim Kunden vor Ort zu erbringen sind.
Der Kunde erklärt sich mit dem unverschlüsselten Schriftwechsel per E-Mail einverstanden und wird stets eine aktuelle E-Mail Adresse hinterlegen. Dem Kunden ist bekannt, dass für die Leistungserbringung wesentliche Informationen, wie Zugangsdaten, Informationen zu Änderungen der Leistungen und der rechtlichen Bedingungen, sowie Rechnungen per Mail versendet werden.
Der Auftraggeber wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse schriftlich bestätigen.
6.1. Abnahme
Soweit die Arbeitsergebnisse eine abnahmefähige Werkleistung darstellen, hat der Auftraggeber eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich die Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären. Die Prüffrist beträgt 7 Kalendertage ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. AGaMS steht innerhalb der Prüffrist für Rückfragen in angemessenem Umfang gemäß dem Auftrag zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf der Prüffrist das Arbeitsergebnis schriftlich abnimmt oder schriftlich erklärt, dass er die
Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert. Der Auftraggeber hat hierbei die aus seiner Sicht vorliegenden Mängel einzeln und angemessen zu spezifizieren.
6.2. Prüfung
Der Kunde wird auch nicht abzunehmende Arbeitsergebnisse und die sonstigen von AGaMS erbrachten Leistungen innerhalb von 3 Wochen nach ihrer Übergabe an ihn prüfen und AGaMS die bei einer solchen Prüfung erkennbaren Mängel spätestens 3 Werktage nach Ablauf der Prüffrist schriftlich anzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich erkennbarer Mängel als vertragsgemäß genehmigt.
6.3. Mängelrüge
Entdeckt der Auftraggeber nach der Abnahme bzw. Ablauf der Prüffrist Mängel der Arbeitsergebnisse oder sonstigen Leistungen, so hat er diese AGaMS unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, gilt das Arbeitsergebnis bzw. die sonstige Leistung hinsichtlich dieser Mängel als vertragsgemäß genehmigt. Es genügt jeweils die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dieser Absatz ist nicht anwendbar, soweit AGaMS einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
AGaMS räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht ein, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Einsatzzweck zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt zu nutzen. AGaMS behält sich einzuräumende Nutzungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor. Bis dahin erfolgt die Einräumung von Rechten vorläufig und ist jederzeit widerrufbar. Im Übrigen verbleiben sämtliche Rechte und Ansprüche an den Arbeitsergebnissen, an im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen von AGaMS geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen bei AGaMS.
Dem Auftraggeber ist die Weitergabe von Erkenntnissen, Arbeitsergebnissen und Informationen, die durch die Leistungserbringung der AGaMS gewonnenen wurden, ausdrücklich untersagt.
Der Kunde ist bis zur Übergabe der Arbeitsergebnisse jederzeit berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat AGaMS Anspruch auf Vergütung der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Hinsichtlich der aufgrund der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen steht AGaMS ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu, sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
9.1. Vergütung
Vergütung und Nebenkosten sind Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung und Leistung geltenden Steuern und Abgaben.
Die AGaMS ist berechtigt, angemessene Vorschüsse auf ihre Vergütung zu verlangen.
Nach Aufwand/Stunden erbrachte Leistungen werden auf Basis der von AGaMS erstellten Aufstellungen abgerechnet.
9.2. Fälligkeit
Fälligkeit Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er ist sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.3. Verzug
Die Forderungen der AGaMS werden mit Abnahme sofort zur Zahlung fällig. Wird eine Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungserhalt geleistet, gerät der Zahlungsschuldner auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
9.4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweils gleichen Vertragsverhältnis zu.
9.5. Verzug
Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, kann AGaMS das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
10.1. Haftung
Die Ansprüche des Kunden gegen AGaMS auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (nachfolgend zusammen als „Schäden“ bezeichnet) richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des jeweiligen Anspruchs nach den folgenden Bestimmungen.
AGaMS haftet für schuldhafte, d. h. vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend ihre Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist.
Die nachfolgenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der AGaMS oder ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AGaMS oder einer ihrer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2. Haftungsbeschränkung
Im Falle der Verletzung von nicht wesentlichen Vertragspflichten der Parteien, soweit diese Verletzung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt, ist die Haftung ausgeschlossen. Verletzungen wesentlicher Pflichten sind solche, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährden, insbesondere eine schuldhafte Verletzung von Kardinalpflichten, d. h. wesentlicher Vertragspflichten einer Partei, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Für Ereignisse höherer Gewalt, die der AGaMS die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die AGaMS nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, militärische Konflikte, Unruhen, Terroranschläge, Streik, oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Vorleistung Dritter aufgrund höherer Gewalt verzögert.
Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um die Folgen, der höheren Gewalt zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses unverzüglich anzeigen.
Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags sowie zu den im Auftrag vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecken zu nutzen, nur dann und insoweit zu vervielfältigen, als es für diese Zwecke unbedingt erforderlich ist und nicht Dritten ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich zu machen oder an diese weiterzugeben. Eine Weitergabe an einen Dritten ist zudem insoweit gestattet, als die empfangende Partei hierzu auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder rechtskräftiger Verwaltungsakte verpflichtet ist. Die empfangende Partei wird die bekanntgebende Partei hierüber unverzüglich informieren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, geheim zu haltende Informationen nicht Dritten gegenüber zu offenbaren. Keine Dritten sind Subunternehmer und Vertragspartner von AGaMS oder dem Kunden, sofern deren Kenntnis erforderlich ist und diese entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.
Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird die AGaMS personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten, nutzen oder auf diese zugreifen.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – soweit zulässig – Leipzig.
Änderungen, Ergänzungen, sowie Nebenabreden wurden nicht getroffen. Zu Beweiszwecken ist stets die Schriftform einzuhalten.
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der AGaMS gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird der Vertrag im Übrigen hiervon nicht berührt. Für den Fall, dass eine Regelung nichtig oder unwirksam sein oder werden sollte, verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck des Vertrages entspricht und einen angemessenen Interessenausgleich beider Parteien verfolgt. Entsprechendes gilt, wenn der Vertrag eine Lücke enthalten sollte oder sich die Durchführung einer Regelung als nicht praktikabel herausstellt.